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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Geschäftsbereich Veröffentlichungen der Funkhaus Aschaffenburg GmbH & Co Studiobetriebs KG. Vertragsangebote richten sich nicht an Letztverbraucher und gelten für Unternehmer, Juristische Personen und öffentlich rechtliche Körperschaften.

Vorbemerkung, Begriffsbestimmungen:

Werbeauftrag

„Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung und/oder Verbreitung eines oder mehrerer Werbemittel in Presse, sonstigen Druckerzeugnissen, Rundfunk, Fernsehen und sonstigen elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke Verkaufsförderung, der Information der Öffentlichkeit oder ausgesuchten Dritten als Zielgruppe.

Werbemittel

Als Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten alle zum Zwecke der Werbung eingesetzten Elemente und Materialien, insbesondere ein oder mehrere der im Folgenden genannten Elemente – zum Beispiel jedoch nicht abschließend-:

  • – Anzeige(n) in Print-, Fernseh- oder elektronischen Medien
  • – Kombination(en) aus Bild und/oder Text und/oder Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (z. B. Radio, Fernseh- oder Online-Spots, Banner),
  • – aus sensitiver Fläche, die bei Aktivierung weitere auch externe Inhalte wahrnehmbar macht, wobei dabei auch eine Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten hergestellt werden kann, die im Bereich und der Verantwortung eines Dritten oder des Auftraggebers liegen (z.B. Link).

Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche ohne Weiteres wahrnehmbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.

1. Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse im Bereich Veröffentlichung zwischen der Funkhaus Aschaffenburg GmbH & Co Studiobetriebs KG, Am Funkhaus 1, 63743 Aschaffenburg (im Folgenden Auftragnehmer genannt) und dem Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), vorbehaltlich individueller Vereinbarungen. Sämtliche Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von AUFTRAGNEHMER. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, die in das Werbeauftragsverhältnis mit einbezogen werden, ist soweit sie mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen dieser Geschäftsbedingungen sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Sie werden dem Vertragspartner mit einer angemessenen Frist im Voraus in Textform bekanntgegeben. Dieser hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Sie gelten als angenommen, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird AUFTRAGNEHMER den Auftraggeber bei Änderungen etc. besonders hinweisen.

2. Auftragserteilung Werbeauftrag

(1) Angebote seitens AUFTRAGNEHMER sind grundsätzlich – vorbehaltlich einer anders lautenden Mitteilung oder Vereinbarung des Auftragnehmers– freibleibend und unverbindlich. Der Werbeauftrag zwischen AUFTRAGNEHMER und Auftraggeber kommt dann zustande, wenn AUFTRAGNEHMER die Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber mit der Angabe der der jeweiligen spezifischen Veröffentlichungsdaten nach insbesondere jedoch nicht notwendig abschließend Form, Größe, Länge, Anzahl, Umfang der Veröffentlichung, Verbreitung, Sendung und der Preise schriftlich oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang des Angebotes angezeigt hat. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Bei kurzfristig erteilten Aufträgen kann die Auftragsbestätigung im vorgenannten Sinne auch nach jeweils beauftragter Veröffentlichung, Verbreitung, Sendung, Ausstrahlung erfolgen. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Sonderwerbeformen, Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts bedürfen eines zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Werbeauftrags.

(2) Handelt es sich um Aufträge von Agenturen als Auftraggeber, dann muss deren Auftraggeber namentlich genannt werden, im Zweifel kommt der Vertrag mit der Agentur als Auftraggeber zustande. AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, von der Agentur als Auftraggeber Mandatsnachweis zu verlangen. Bei Agenturbuchungen kann AUFTRAGNEHMER verlangen, dass auch der Auftraggeber der Agentur den Vertrag abschließt. Mit Abschluss eines Vertrages tritt die Agentur als Auftraggeber in einem solchen Fall die eigenen Zahlungsansprüche gegen deren Auftraggeber aus dem der Forderung zugrunde liegenden Agenturvertrag sicherungshalber an AUFTRAGNEHMER ab. AUFTRAGNEHMER nimmt die Abtretung hiermit an. AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, die abgetretene Forderung offenzulegen und einzuziehen, wenn die Werbeagentur als Auftraggeber die gesicherte Forderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit beglichen hat. Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von AUFTRAGNEHMER ist es Agentur als Auftraggeber nicht gestattet, für deren Auftraggeber gebuchte Leistungen auf Dritte zu übertragen.

(3) Bestimmte Positionen oder Termine in dem jeweiligen Medium z.B. einem Werbeblock oder Verteilauftrag werden nicht bestätigt. Branchenausschluss wird nicht garantiert. Diesbezügliche Ausschließlichkeitsrechte bestehen nicht.

3. Preisliste

(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung für das jeweilige Produkt jeweils gültige Preisliste. Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer Änderung bleibt vorbehalten. Für vom Anbieter bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Verbreitung und/oder Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden.

(2) Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich ausgeübt werden.

(3) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an Preisliste(n) von AUFTRAGNEHMER zu halten.

4. Auftragsabwicklung und Vergütung

(1) Die Auftragsabwicklung erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preise von AUFTRAGNEHMER, soweit vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.

(2) AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, dem Auftraggeber Teilleistungen zu erbringen.

(3) Bei Kostensteigerungen für Dienstleistungen, die von Dritten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zwischen AUFTRAGNEHMER und dem Auftraggeber erbracht werden, ist AUFTRAGNEHMER berechtigt, diese dem Auftraggeber weiter zu geben.

(4) Bei Änderungen bereits fertiggestellter Werbemittel/produzierter Projekte trägt der Auftraggeber dadurch entstehende (Mehr-)Kosten.

(5) Etwaige Lizenzgebühren für Urheber- oder sonstige Leistungsschutzrechte und sonstige mit fremden Leistungsschutzrechten in Zusammenhang stehende Kosten sind ausschließlich vom Auftraggeber selbst zu tragen.

5. Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Die Abrechnung der Werbemittel erfolgt regelmäßig monatlich im Voraus. Rechnungen sind vor dem ersten Veröffentlichungs-, Verbreitungs- und/oder Ausstrahlungstermin ohne Abzug fällig und unmittelbar an AUFTRAGNEHMER zu begleichen.

(2) Für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes bei AUFTRAGNEHMER oder einem seiner Bankkonten an. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als rechtzeitig erfolgt, wenn der Scheck von der bezogenen Bank unwiderruflich eingelöst wird.

(3) Mit Eintritt des Zahlungsverzuges durch Mahnung oder Zahlungsfristablauf ist AUFTRAGNEHMER berechtigt, 8 % p.a. Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bzw. weiterer Schadensersatzansprüche durch AUFTRAGNEHMER bleibt unberührt.

(4) Nach Eintritt des Zahlungsverzuges ist AUFTRAGNEHMER berechtigt für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,- € zu erheben, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) AUFTRAGNEHMER ist berechtigt bei Zahlungsverzug die Ausführung des Auftrags solange auszusetzen oder zu unterlassen, bis vom Auftraggeber der ausstehende Betrag bei AUFTRAGNEHMER oder einem seiner Bankkonten eingegangen ist. Zudem hat der Auftraggeber den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

(6) Bei vorliegender Einzugsermächtigung wird der Rechnungsbetrag 3 Tage nach Rechnungsstellung vom vorgegebenen Kundenkonto abgebucht.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen Ansprüche von AUFTRAGNEHMER steht dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ein Recht zur Aufrechnung zu. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zulässig.

7. Sendezeit , Sendeform, Verbreitung, Verteilung

(1) Werbespots werden in festen Buchungseinheiten eingeplant, andere Formen von Werbemitteln können während zu den von AUFTRAGNEHMER gebotenen Terminen platziert werden. Zusagen für bestimmte Termine und Zeiten können nur unter Vorbehalt kurzfristiger Programmänderungen gegeben werden. Bei einer derartigen Änderung wird AUFTRAGNEHMER einen möglichst gleichwertigen Sendeplatz wählen.

(2) Bestimmte Positionen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht werden nicht garantiert.

8. Werbeunterlagen, Werbematerial

(1) Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Materialien müssen AUFTRAGNEHMER rechtzeitig, spätestens aber 7 Tage vor dem vereinbarten ersten Veröffentlichungs-, Verbreitungs- und/oder Ausstrahlungstermin vorliegen.

(2) Geht das vom Auftraggeber zu liefernde Material nicht rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin bei AUFTRAGNEHMER ein, so ist die Veröffentlichung, Verbreitung und/oder Ausstrahlung für AUFTRAGNEHMER am vereinbarten Termin unmöglich. In diesem Fall ist AUFTRAGNEHMER von seinen Leistungspflichten frei. Der Auftraggeber hat dann die von ihm vertraglich geschuldete Gegenleistung zu erbringen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass AUFTRAGNEHMER infolge der Befreiung von der Leistung etwas erspart oder durch anderweitige Disposition erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

(3)Terminverschiebungen oder Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen sind nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von AUFTRAGNEHMER zulässig.

(4) Motive sind vom Auftraggeber in einer dem jeweiligen Medium erforderlichen und dem Werbemittel entsprechenden veröffentlichungs- und/oder verbreitungs- und/oder sendefähigen Form bereitzustellen.

(5) Die Qualität des Materials in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. AUFTRAGNEHMER behält sich die Ausführung des Auftrags nach Prüfung vor.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, AUFTRAGNEHMER gleichzeitig mit den Motiven, dem Material, den Unterlagen, die ggf. für eine Abrechnung mit Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere über Urheber und sonstige Lizenzberechtigte usw. mitzuteilen.

(7) Teilt der Auftraggeber die unter 8. (6) beschriebenen Angaben nicht oder unvollständig mit, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.

(8) Wird AUFTRAGNEHMER auf Grund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die Verpflichtung gemäß 8. (6) in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber AUFTRAGNEHMER von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen freizustellen.

9. Rechteübertragung

Der Auftraggeber überträgt an AUFTRAGNEHMER sämtliche Verbreitungs-, Veröffentlichungs-, Sende- sowie Fernseh-/ Hörfunknutzungsrechte inklusive des Bearbeitungsrechts und alle übrigen Rechte hinsichtlich des an AUFTRAGNEHMER übergebenen Werbematerials und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlichen Umfang, insbesondere auch das Recht, diese Rechte an beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Sämtliche Verbreitungs-, Veröffentlichungs-, Sende- sowie Fernseh-/ Hörfunknutzungsrechte inklusive des Bearbeitungsrechts werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Verbreitung und/oder Veröffentlichung und/oder Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren insbesondere durch alle bekannten Formen von Druckerzeugnissen sowie des Fernsehens bzw. Hörfunks; davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen Verwertung in elektronischen und/oder Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht das Material an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen, durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu übertragen, damit diese das Material parallel oder zeitversetzt in allen anderen Formen der Verbreitung und/oder Veröffentlichung, der Sendung, des Fernsehens bzw. Hörfunks terrestrisch und/oder über Online- Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welche Form der Veröffentlichung und/oder Verbreitung oder welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt.

Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche für die Nutzung des Werbematerials erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte- ausgenommen Senderechte für GEMA- Repertoire- verfügt und sie auf AUFTRAGNEHMER übertragen kann.

10. Benachrichtigungspflicht

AUFTRAGNEHMER wird den Auftraggeber unverzüglich unter Angaben von Gründen benachrichtigen, wenn Material und/oder Unterlagen unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen.

11. Ablehnungsvorbehalte

AUFTRAGNEHMER behält sich vor, die Veröffentlichung, Verbreitung, Ausstrahlung von Werbung wegen des Inhalts, der Herkunft und technischen Form nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, insbesondere wenn der Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen die Interessen von AUFTRAGNEHMER verstößt.

12. Zurückweisung von Unterlagen

Erfolgt die Zurückweisung von Unterlagen aus Gründen, die AUFTRAGNEHMER zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt die Zurückweisung der Unterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unverzüglich Ersatz bereitzustellen. Falls der Auftraggeber dies unterlässt, versucht AUFTRAGNEHMER, frei werdende Kapazitäten anderweitig zu verwerten. Soweit dies nicht möglich ist, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der Gegenleistung verpflichtet.

13. Sendebestätigung

AUFTRAGNEHMER stellt dem Auftraggeber auf Wunsch Belegexemplare und im Übrigen jeweils nach Ablauf des jeweiligen Verbreitungs-/Veröffentlichungs-/Sendemonats entsprechende Vollzugsbestätigungen zur Verfügung

14. Verschiebung der Veröffentlichung, Verbreitung, Sendung von Werbemitteln

(1) Kann ein Werbemittel zum vorgesehenen Zeitpunkt in dem vorgesehenen Werbeblock oder in dem vorgesehenen redaktionellen Umfeld nicht verbreitet, veröffentlicht oder gesendet werden, so kann AUFTRAGNEHMER sie zu anderen Bedingungen verbreiten, veröffentlichen, senden, ausstrahlen, wenn der Auftraggeber zustimmt. Die Zustimmung ist entbehrlich bei geringfügigen zeitlichen Verschiebungen.

(3) Konnte die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung geltend machen.

15. Gewährleistungsrecht

(1) Bei einer Minderleistung von AUFTRAGNEHMER beschränken sich für den Fall, dass AUFTRAGNEHMER dies nicht zu vertreten hat, die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach dessen Wahl auf Ersatzveröffentlichung, -verbreitung, -sendung, -ausstrahlung zu einem vergleichbaren Termin oder Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Eine Minderleistung liegt z.B. vor, wenn mehr als 10 % der technischen Reichweite nicht erreicht wurde oder eine Veröffentlichung, Verbreitung, Sendung, Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte.

16. Haftung

(1) Schadensersatzansprüche bestehen unbeschadet solcher aus Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(2) Im Fall der Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist diese bei leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Unbeschadet von Ziffer 16 (1,2,3) dieser AGB haftet AUFTRAGNEHMER weder für Vermögensschäden noch für Mangelfolgeschäden.

(4) Bei Ereignissen höherer Gewalt, die die Erfüllung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, entfällt die Haftung von AUFTRAGNEHMER.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für beide Teile ist Aschaffenburg. Hinsichtlich des Gerichtstands gilt dies jedoch nur, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtlichen Sondervermögens ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18. Datenerhebung

Gemäß § 33 BDSG werden Name und Anschrift des Auftraggebers sowie alle für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten in automatischen Dateien gespeichert.